393 sgb vi in der fassung am 1.1.1992
Streitig ist, ob der Klägerin ab 1. Auf Antrag vom März bewilligte die Beklagte der am 7. Dabei berücksichtigte sie Kindererziehungszeiten KEZ vom 1. Mit Bescheid vom 8. Aus Anlage 6 ergebe sich, dass ein weiterer persönlicher EP für Kindererziehung als Zuschlag und damit 36, EP bisher: 35, EP der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden sei. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg Widerspruchsbescheid vom Mit Urteil vom Das Bayerische LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen Urteil vom Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für ab 1. Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom Bei laufender Rente werde die Rentenhöhe unter Zugrundelegung eines weiteren pauschalen EP von Amts wegen - wie bei der Klägerin erfolgt - neu bestimmt. Auf eine weitere Erhöhung der Rente unter Zuerkennung weiterer KEZ bestehe kein Anspruch. Zwar liege weiterhin eine Differenzierung hinsichtlich des Geburtsjahrgangs der Kinder vor.
393 SGB VI im Jahr 1992
Mit Bescheid vom März wurde ihm ab Mai anstelle der bisherigen Bergmannsrente Bergmannsvollrente bewilligt, die vom Januar an als Rente für Bergleute gezahlt wurde. Der Bergmannsvollrente lagen vier Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, 30 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Bergbau und ein Leistungszuschlag für 24 Jahre Unter-Tage -Tätigkeit zugrunde. Im Mai beantragte der Kläger Altersrente wegen Vollendung des Lebensjahres für Versicherte, die als Schwerbehinderte anerkannt sind. Der Kläger legte u. April und vom April , Arbeitsbescheinigung des S K- vom Februar , Abkehrschein des S G- vom Januar , Arbeitsbescheinigung der B-r im B vom Dezember , Bescheinigung des Unternehmens für Bergbauarbeiten in B vom Januar , Bescheinigung des Unternehmens für Bergbauarbeiten in G vom Dezember , Arbeitsbescheinigung des Steinkohlenbergwerks R vom Oktober , Arbeitsbescheinigung des S - vom Januar , Abkehrschein des S vom April , Bescheinigung des S rub von , Bescheinigung vom Juni , Diplom des Ministeriums für Bergbau und Energie vom Mai , Bescheinigung des Wehrersatzamtes in Hindenburg vom Juni , polnischer Versicherungsausweis vom Februar , Bescheinigung des Verbandes der Berufsschulen in B vom November , Arbeitsbescheinigung der Aktensammelstelle bei der Kommunalwirtschaft der Agentur für Staatlichen Landbesitz in D vom Februar und April und April Die Beklagte holte die Auskunft des polnischen Versicherungsträgers vom August ein.
| Änderungen und Auswirkungen von § 393 SGB VI ab 1.1.1992 | Primäre Reiter Ansicht aktiver Reiter Generate PDF. Anderweitige Verfügungen kann das Geldinstitut nur absetzen, wenn zu ihrer Ausführung der den überzahlten Rentenleistungen "entsprechende Betrag" benötigt wurde, sie also weder vom Guthaben noch von weiteren Gutschriften gedeckt sind. |
| Rechtsvergleich: 393 SGB VI 1992 vs. heutige Fassung | Streitig ist, ob der Klägerin ab 1. Auf Antrag vom März bewilligte die Beklagte der am 7. |
Änderungen und Auswirkungen von § 393 SGB VI ab 1.1.1992
Primäre Reiter Ansicht aktiver Reiter Generate PDF. Anderweitige Verfügungen kann das Geldinstitut nur absetzen, wenn zu ihrer Ausführung der den überzahlten Rentenleistungen "entsprechende Betrag" benötigt wurde, sie also weder vom Guthaben noch von weiteren Gutschriften gedeckt sind. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom April aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Streitwert wird auf EUR 2. Gründe: I 1 Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt vom beklagten Geldinstitut die Rücküberweisung überzahlten Altersruhegeldes für den Versicherten Dr. Beigeladen ist der Sohn des verstorbenen Versicherten und Alleinerbe T Der monatliche Zahlbetrag belief sich bis Juni auf 1. Nachdem die Klägerin von der Krankenkasse am Diese lehnte unter Hinweis darauf, dass die überwiesenen Rentenbeträge "zur Zahlung von Darlehensverbindlichkeiten" aufgezehrt worden seien und der Beigeladene zusätzlich am Dies lehnte der Beigeladene ab Schreiben vom Da der Beigeladene sein letztes Schreiben hilfsweise als Widerspruch gegen den Bescheid vom Mit Schreiben vom Die Beklagte zahlte an die Klägerin 1.
Rechtsvergleich: 393 SGB VI 1992 vs. heutige Fassung
Diese Bundesmittel sollen auch die sogenannten versicherungsfremden Leistungen finanzieren. Es besteht keine Einigkeit, welche Leistungen als versicherungsfremd anzusehen und wie hoch die hierfür anfallenden Ausgaben sind. Daher ist es umstritten, ob die Zuschüsse des Bundes die versicherungsfremden Leistungen vollständig decken. Anders als eine private Versicherung hat die gesetzliche Rentenversicherung als Sozialversicherung auch die Funktion des sozialen Ausgleichs und der Lastenverteilung. So erhalten Kindererziehende sogenannte Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten. Angesichts des demographischen Wandels wird vereinzelt gefordert, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung von einem umlagefinanzierten auf ein kapitalbildendes System umzustellen. Umstritten ist jedoch, ob der demografische Wandel das umlagefinanzierte Rentensystem tatsächlich infrage stellt und dass ein Kapitaldeckungssystem eine effektivere und sozial gerechtere Finanzierung der Renten ermöglicht vergleiche dazu die Mackenroth-These.